Artikel 94 VO (EG) 2008/479

Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

(1) Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:

a)
ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals niederlassen und den Betrieb als Inhaber bewirtschaften;
b)
gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.

(2) Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass

a)
aufgrund der Standorte, der verwendeten Sorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht;
b)
die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(3) Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.

(4) Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wiedergewährt werden, erlöschen.

(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

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