Artikel 97 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Kapitels,
- b)
- das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 92 Absatz 2,
- c)
- die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 94 Absatz 5.
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