Artikel 97 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Kapitels,
b)
das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 92 Absatz 2,
c)
die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 94 Absatz 5.

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