ANHANG I VO (EG) 2008/479

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Allgemeines

1.
„Weinwirtschaftsjahr” : das Wirtschaftsjahr für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Es beginnt am 1. August jedes Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.

Im Zusammenhang mit Reben

2.
„Roden” : die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.
3.
„Pflanzen” : das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
4.
„Umveredelung” : die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

5.
„Frische Weintrauben” : die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
6.
„Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben” : das Erzeugnis, das

a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
b)
gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol der ausschließlich von nach Artikel 24 Absatz 1 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

i)
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol
ii)
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

7.
„Traubensaft” : das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a)
so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
b)
aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8.
„Konzentrierter Traubensaft” : der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

9.
„Weintrub” :

a)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
b)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
c)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
d)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

10.
„Traubentrester” : der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
11.
„Tresterwein” : ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a)
durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester;
b)
durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

12.
„Brennwein” : das Erzeugnis, das

a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
b)
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird;
c)
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

13.
„Cuvée” :

a)
der Traubenmost,
b)
der Wein,
c)
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

14.
„Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)” : die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 oC in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
15.
„Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)” : die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 oC, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.
16.
„Gesamtalkoholgehalt (in % vol)” : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
17.
„Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)” : der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
18.
„Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)” : die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
19.
„Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)” : die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
20.
„Gesamtalkoholgehalt (in % mas)” : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

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