Präambel VO (EG) 2008/479

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(*),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(***) und deren Durchführungsverordnungen festgelegt.
(2)
Der Weinverbrauch in der Gemeinschaft ist stetig zurückgegangen, und die Weinausfuhren aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die entsprechenden Einfuhren. Hierdurch ist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck geraten.
(3)
Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Weinsektors beigetragen. Die Maßnahmen zur Steuerung des Marktes haben sich insofern häufig als wenig kosteneffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass strukturelle Verbesserungen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.
(4)
Deshalb kann der derzeitige Rechtsrahmen offenkundig nicht in nachhaltiger Weise zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und namentlich zur Stabilisierung des Weinmarktes und zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen.
(5)
Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(6)
Im Vorfeld dieser Verordnung fanden eine Evaluierung und eine Konsultation statt, um die Bedürfnisse des Weinsektors besser zu ermitteln und die Maßnahmen besser auf diese abzustimmen. Es wurde eine externe Evaluierung in Auftrag gegeben, deren Bericht im November 2004 veröffentlicht wurde. Um Interessengruppen die Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen, organisierte die Kommission am 16. Februar 2006 ein Seminar. Am 22. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor” zusammen mit einer Folgenabschätzung, die eine Reihe von Optionen für eine Reform des Weinsektors enthält.
(7)
Von Juli bis November 2006 fanden im Rat intensive Beratungen statt. Im Dezember 2006 nahmen der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen ihre Berichte über die in der Kommissionsmitteilung dargestellten Reformoptionen für den Weinsektor an. Am 15. Februar 2007 nahm das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu der Mitteilung an, dessen Schlussfolgerungen in dieser Verordnung berücksichtigt wurden.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO Verordnung)(****) sollte letztlich auch den Weinsektor umfassen. Die einheitliche GMO-Verordnung enthält Bestimmungen horizontaler Art, die insbesondere den Handel mit Drittländern, Wettbewerbsbestimmungen, Kontrollen und Sanktionen sowie den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten betreffen. Um die künftige Einbeziehung in die einheitliche GMO-Verordnung zu vereinfachen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die diese horizontalen Fragen betreffen, so weit wie möglich an die in der einheitlichen GMO-Verordnung enthaltenen Bestimmungen angeglichen werden.
(9)
Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Gemeinschaft finanziert und festgelegt werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen — erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten — angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.
(10)
Der Schlüssel, nach dem die Mittel für die nationalen Stützungsprogramme auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sollte auf den historischen Anteil an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium sowie auf die mit Reben bepflanzte Fläche und die historische Erzeugung bezogen sein. Jedoch sollte dieser Schlüssel in solchen Fällen korrigiert werden, in denen die Anwendung des historischen Anteils an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium zu einer unangemessenen Mittelaufteilung führen würde.
(11)
Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten.
(12)
Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.
(13)
Die Beibehaltung einiger herkömmlicher Maßnahmen für eine Übergangszeit ist gerechtfertigt, damit die ansonsten abrupte Beendigung der bisher aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten üblichen Marktmaßnahmen gemildert werden kann. Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol, die Dringlichkeitsdestillation sowie für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost.
(14)
Schließlich könnten bestimmte Mitgliedstaaten es aus verschiedenen Gründen vorziehen, den Weinbauern entkoppelte Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu gewähren. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten freistehen, und wegen der Besonderheiten der Betriebsprämienregelung sollten solche Übertragungen unumkehrbar sein und die für die nationalen Stützungsprogramme verfügbaren Haushaltsmittel in den darauf folgenden Jahren entsprechend gekürzt werden.
(15)
Die Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen durch die Gemeinschaft sollte, soweit praktikabel, an die Einhaltung bestimmter geltender Umweltvorschriften durch die betreffenden Erzeuger geknüpft sein. Bei Feststellung von Verstößen sollten die Zahlungen entsprechend gekürzt werden.
(16)
Zur Förderung des Weinsektors sollte auch auf Strukturmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(*****) zurückgegriffen werden.
(17)
Folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen sollten für den Weinsektor von Interesse sein: Niederlassung von Junglandwirten und Investitionen in technische Anlagen sowie zur Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die Qualitätsregelungen eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.
(18)
Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden, sofern die entsprechenden Beträge ausreichend umfangreich sind.
(19)
Im Weinsektor sollten insbesondere aus Gesundheits- und Qualitätsgründen sowie aufgrund der Verbrauchererwartungen bestimmte Regulierungsmaßnahmen angewendet werden.
(20)
Die Mitgliedstaaten, die mehr als 50000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, sollten weiter für die Klassifizierung der Rebsorten zuständig sein, aus denen in ihrem Hoheitsgebiet Wein bereitet wird. Bestimmte Rebsorten sind auszuschließen.
(21)
Bestimmte unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse sollten in der Gemeinschaft im Einklang mit einer besonderen Klassifizierung von Weinbauerzeugnissen und den entsprechenden Spezifikationen vermarktet werden.
(22)
Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Aus Gründen der Flexibilität sollte für die Aktualisierung dieser Verfahren und die Genehmigung neuer Verfahren auf Ebene der Durchführungsmaßnahmen gesorgt werden, ausgenommen in den politisch sensiblen Bereichen Anreicherung und Säuerung, für die in Bezug auf Änderungen weiterhin der Rat zuständig sein sollte.
(23)
Die Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein sollte nur innerhalb bestimmter Grenzen und nur durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose zum Wein erfolgen, wo dies zulässig ist. Die Obergrenzen für die zulässigen Anreicherungssteigerungen sollten strenger als bisher gefasst werden.
(24)
Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt werden.
(25)
Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren stützen.
(26)
Der Verschnitt eines Weins mit Ursprung in einem Drittland mit einem Wein aus der Gemeinschaft und der Verschnitt von Weinen mit Ursprung in Drittländern sollten in der Gemeinschaft weiterhin verboten sein. Desgleichen sollten bestimmte Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft nicht zu Wein verarbeitet und diese Erzeugnisse dem Wein nicht zugesetzt werden dürfen.
(27)
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Gemeinschaft basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für die Verbraucher durch geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kenntlich gemacht, ohne dass die derzeitige Regelung diesbezüglich jedoch bis ins Letzte ausgestaltet ist. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente, noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(******) angewendet wird.
(28)
Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.
(29)
Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Gemeinschaft geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene anerkannt und eingetragen sein. Um sicherzustellen, dass die jeweiligen Bezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollte die Prüfung der Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Anschließend sollte die Kommission diese Entscheidungen überprüfen, um sich zu vergewissern, dass die Anträge den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.
(30)
Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(31)
Das Eintragungsverfahren muss jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.
(32)
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.
(33)
Es sollten Verfahren vorgesehen werden, die es ermöglichen, Produktspezifikationen auch noch nach der Verleihung des Schutzes zu ändern und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu löschen, insbesondere dann, wenn die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation nicht länger gewährleistet ist.
(34)
Die im Gebiet der Gemeinschaft geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben müssen — soweit möglich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(*******) — Kontrollen unterzogen werden, einschließlich einer Kontrollregelung, mit der sichergestellt wird, dass die betreffenden Weine den Produktspezifikationen entsprechen.
(35)
Die Mitgliedstaaten sollten zur Deckung der entstehenden Kosten eine Gebühr erheben dürfen, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen.
(36)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.
(37)
Die Qualitätspolitik wird in bestimmten Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gemäß den nationalen Bestimmungen und Verfahren geregelt. Entsprechende Bestimmungen und Verfahren dürfen weiter angewendet werden.
(38)
In der Gemeinschaft werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um Irreführungen der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Gemeinschaft geschützt werden können.
(39)
Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Weinerzeugnissen könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.
(40)
Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund sind Gemeinschaftsvorschriften über die Etikettierung angemessen.
(41)
Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls auf Gemeinschaftsebene geregelt werden.
(42)
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor die horizontal geltenden Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(********) ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses häufig nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten daher grundsätzlich für alle Kategorien von Wein, auch für eingeführte Erzeugnisse, gelten. Insbesondere sollten sie bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Angabe einer Rebsorte und eines Jahrgangs gestatten, wobei bestimmte Auflagen und Ausnahmen in Bezug auf die Richtigkeit der Etikettierung und die entsprechende Überwachung sowie auf die Verwechslungsgefahr beim Verbraucher gelten müssen.
(43)
Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können weiterhin dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen bestimmt sich nach dem Umfang und der Effizienz der Dienste, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen.
(44)
Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von Branchenorganisationen getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.
(45)
Die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsmarkts macht die Einführung einer Handelsregelung für die Außengrenzen der Gemeinschaft erforderlich. Diese sollte Einfuhrabgaben vorsehen und grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beruhen, insbesondere auf denjenigen, die sich aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen ergeben.
(46)
Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist daher von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt. Die allgemeinen Bedingungen für solche Lizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.
(47)
In Fällen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen sind, sollte die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch wirklich getätigt werden.
(48)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus allerdings als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(49)
Um negative Auswirkungen, die sich für den Gemeinschaftsmarkt insbesondere aus Einfuhren von Traubensaft- und Traubenmosterzeugnissen ergeben könnten, zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken, sollten solche Einfuhren der Zahlung einer zusätzlichen Abgabe unterliegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(50)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen. Diese Art von Marktverwaltungsinstrument ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn es ohne größere Verzögerung eingesetzt wird. Die Kommission sollte daher mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
(51)
Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse sollten den Gemeinschaftsvorschriften über Erzeugniskategorien, Etikettierung sowie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben unterliegen. Den Erzeugnissen ist ein Analysebericht beizufügen.
(52)
Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkommen und Rechtsakten des Rates ergeben.
(53)
Die Überschusserzeugung von Wein in der Gemeinschaft hat aufgrund von Verstößen gegen das befristete Verbot von Neuanpflanzungen weiter zugenommen. In der Gemeinschaft gibt es eine erhebliche Zahl widerrechtlicher Anpflanzungen, was zu unlauterem Wettbewerb führt und die Probleme des Weinsektors verschärft.
(54)
Es sollte, was die Verpflichtungen der Erzeuger im Zusammenhang mit diesen Flächen anbelangt, zwischen vor und nach dem 31. August 1998 widerrechtlich bepflanzten Flächen unterschieden werden. Für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 sollte eine letzte Regulierungsmöglichkeit unter den Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt werden. Daher sollte die entsprechende Bestimmung in dieser Verordnung rückwirkende Kraft haben.
(55)
Bislang besteht für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 keine Verpflichtung zur Rodung. Die betreffenden Erzeuger sollten verpflichtet werden, diese Flächen gegen Zahlung einer Gebühr zu regularisieren. Sind die betreffenden Flächen bis 31. Dezember 2009 nicht regularisiert, so sollten die Erzeuger sie auf eigene Kosten roden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.
(56)
Flächen, die nach dem 31. August 1998 entgegen dem einschlägigen Verbot bepflanzt wurden, sind — wie in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als Sanktion festgelegt — zu roden. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.
(57)
Bis zur Durchführung der Regularisierungs- und Rodungsmaßnahmen sollte Wein von entgegen dem Verbot bepflanzten und nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisierten Flächen nur zur Destillation auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Vorlage von Destillationsverträgen durch die Erzeuger dürfte eine bessere Überwachung dieser Vorschrift gewährleisten, als sie bisher gegeben war.
(58)
Das befristete Verbot von Neuanpflanzungen hat sich zwar bis zu einem gewissen Grad auf das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt ausgewirkt, zugleich aber ein Hindernis für wettbewerbsfähige Erzeuger geschaffen, die flexibel auf die steigende Nachfrage reagieren wollen.
(59)
Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen bis 31. Dezember 2015 beibehalten, dann aber endgültig aufgehoben werden, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, das Verbot für ihr Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern, wenn sie dies für erforderlich halten.
(60)
Die gegenwärtig zulässige Neuanpflanzung für die Anlegung von Beständen für die Erzeugung von Edelreisern, im Zuge der Flurbereinigung und der Zwangsenteignung sowie für Weinbauversuche hat erwiesenermaßen keine nennenswerte Störung des Weinmarkts zur Folge gehabt; diese Möglichkeit sollte daher vorbehaltlich der nötigen Kontrollen beibehalten werden.
(61)
Wiederbepflanzungsrechte sollten weiterhin erteilt werden, wenn sich die Erzeuger zur Rodung entsprechender mit Reben bepflanzter Flächen verpflichten, da der Nettoeffekt solcher Bepflanzungen gegen null geht.
(62)
Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist. Diese Übertragungen sollten nur innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgen dürfen.
(63)
Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials, zur Förderung der effizienten Ausübung der Pflanzungsrechte und damit zur weiteren Abmilderung der Auswirkungen der befristeten Beschränkung von Anpflanzungen sollten die Systeme nationaler oder regionaler Reserven beibehalten werden.
(64)
Den Mitgliedstaaten sollte vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen bei der Bewirtschaftung der Reserven ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Ausübung der Pflanzungsrechte aus diesen Reserven besser an den lokalen Bedarf anpassen können. Dabei sollte auch die Möglichkeit des Aufkaufs von Pflanzungsrechten für die Reserve sowie des Verkaufs von Pflanzungsrechten aus der Reserve vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, das Reservesystem nicht anzuwenden, sofern sie nachweisen können, dass sie über ein effizientes System zur Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen.
(65)
Die Gewährung besonderer Vorteile für Jungweinbauern kann nicht nur deren Niederlassung, sondern auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach der Erstniederlassung erleichtern, weshalb es für solche Erzeuger möglich sein sollte, kostenlos Rechte aus der Reserve zu erhalten.
(66)
Damit sichergestellt ist, dass die Ressourcen optimal genutzt werden und das Angebot besser an die Nachfrage angepasst wird, sollten die Pflanzungsrechte von ihren Inhabern innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ausgeschöpft oder andernfalls der Reserve zugeführt bzw. wieder zugeführt werden. Aus denselben Gründen sollten die der Reserve zugeführten Rechte innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vergeben werden.
(67)
Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung am 31. Dezember 2007 keine Anwendung fand, sollten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden.
(68)
Als weitere flankierende Maßnahme zur Schaffung eines an die Marktbedingungen angepassten Weinsektors sollte eine Rodungsregelung eingeführt werden. Erzeuger, die der Auffassung sind, dass die Bedingungen auf bestimmten Flächen für eine rentable Erzeugung nicht geeignet sind, sollten die Möglichkeit haben, ihre Kosten durch die endgültige Aufgabe der Weinerzeugung auf diesen Flächen zu senken und entweder auf der betreffenden Fläche alternative Tätigkeiten auszuüben oder aber ganz aus der landwirtschaftlichen Erzeugung auszuscheiden.
(69)
Erfahrungsgemäß besteht die Gefahr, dass die Maßnahme nicht greift und ihre Auswirkungen auf das Angebot ausbleiben, wenn es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die Rodung unter Zahlung einer Prämie zu genehmigen. Anders als bei der derzeitigen Regelung sollten die Erzeuger daher generell für die Teilnahme an der Rodungsregelung in Betracht kommen und selbst darüber entscheiden, ob sie einen Antrag stellen oder nicht. Im Gegenzug sollte ihnen eine Prämie je Hektar gerodete Rebfläche gewährt werden. Allerdings sollten Mitgliedstaaten, die weniger als 50000 Hektoliter Wein pro Jahr erzeugen, keinen Zugang zur Rodungsregelung haben, da sich ihre Erzeugung nicht wesentlich auf die Erzeugung in der Gemeinschaft auswirkt.
(70)
Die Mitgliedstaaten sollten die spezifischen Beträge der Rodungsprämie anhand objektiver Kriterien und innerhalb bestimmter von der Kommission festgelegter Bandbreiten festsetzen können.
(71)
Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den gerodeten Flächen zu gewährleisten, sollte der Prämienanspruch an die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Erzeuger geknüpft werden. Bei festgestellten Verstößen sollte die Rodungsprämie angemessen gekürzt werden.
(72)
Um Umweltprobleme zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Rodungen in Berggebieten, Steillagen und auf einigen kleinen Inseln sowie im Fall von Umweltbedenken unter Einhaltung besonderer Bedingungen ausschließen können. Im Einklang mit der Politik für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage sollte die Rodungsregelung nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Rodungen einzustellen, wenn die gerodete Fläche zusammen 8 % ihrer Weinbaufläche (10 % auf Regionalebene) erreicht.
(73)
Würde in einem Mitgliedstaat die gerodete Fläche 15 % seiner gesamten Weinbaufläche übersteigen, so sollte die Möglichkeit bestehen, die Rodung in diesem Mitgliedstaat auf 15 % zu begrenzen, um zu verhindern, dass unverhältnismäßig viele Mittel für Rodungen in diesen Mitgliedstaat fließen und andere Mitgliedstaaten dadurch benachteiligt werden. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, die Rodung in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn die gerodete Fläche in dem besagten Jahr 6 % der gesamten Weinbaufläche des betreffenden Mitgliedstaats erreicht.
(74)
Die zuvor für den Weinbau genutzte landwirtschaftliche Fläche sollte nach der Rodung eine im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche sein, und es sollte für sie die dem regionalen Durchschnitt entsprechende entkoppelte Direktzahlung gewährt werden, die jedoch aus Haushaltsgründen eine bestimmte Summe nicht überschreiten darf.
(75)
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die uneingeschränkte Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen grundsätzlich auch auf die unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fallenden Erzeugnisse angewendet werden. Allerdings sollten die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme nicht von vornherein die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen zum selben Zweck ausschließen.
(76)
Für eine bessere Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über ihr Anbaupotenzial übermitteln. Die hierin enthaltenen Informationen sollten auf der Weinbaukartei basieren, die weiterhin verwendet, und regelmäßig aktualisiert werden sollte. Die Einzelheiten der Weinbaukartei sollten in einer Durchführungsverordnung der Kommission geregelt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei(*********) sollte daher aufgehoben werden. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die die Aufstellung übermittelt haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.
(77)
Damit die für die jeweiligen politischen und administrativen Entscheidungen erforderlichen Informationen vorliegen, sollten die Erzeuger von Keltertrauben, Traubenmost und Wein Erntemeldungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Händlern von Keltertrauben vorschreiben können, alljährlich die aus der letzten Ernte in den Verkehr gebrachten Mengen zu melden. Die Erzeuger von Traubenmost und Wein sowie die Händler, ausgenommen Einzelhändler, sollten ihre Traubenmost- und Weinbestände melden.
(78)
Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufrieden stellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen beim Verkehr innerhalb der Gemeinschaft ein Begleitdokument beiliegen muss.
(79)
Um auf begründete Krisenfälle auch nach Ende der im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehenen Dringlichkeitsdestillations-Übergangsmaßnahme im Jahr 2012 reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe zur Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm gewähren können. Diese Beihilfe sollte der Kommission gemeldet und im Rahmen dieser Verordnung genehmigt werden, bevor sie gewährt wird.
(80)
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(**********) zu erlassen.
(81)
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(***********) übernommen werden.
(82)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben übermitteln.
(83)
Damit die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gewährleistet ist, sind Kontrollen und — im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen — die Anwendung von Sanktionen erforderlich. Der Kommission sollte daher die Befugnis erteilt werden, die entsprechenden Vorschriften, einschließlich Vorschriften für die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen und für die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten, festzulegen.
(84)
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung begleiten und gewährleisten kann.
(85)
Im Hinblick auf die Einbeziehung des Weinsektors in die Betriebsprämienregelung sollten alle tatsächlich bewirtschafteten Rebflächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(************) beihilfefähig werden.
(86)
Die Weinerzeuger in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei sollten von der Einführung der Komponente „Wein” in die Betriebsprämienregelung unter denselben Bedingungen profitieren können wie die Weinerzeuger in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004. Infolgedessen sollte das in Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Steigerungsstufenschema auf die Komponente „Wein” keine Anwendung finden.
(87)
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(*************) sollten entsprechend geändert werden.
(88)
Die Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 und der übrigen Verordnungen für den Weinsektor auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen können. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(**)

Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(***)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(****)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6).

(*****)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(******)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(*******)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(********)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).

(*********)

ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14).

(**********)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(***********)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(************)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).

(*************)

ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

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