Artikel 5 VO (EG) 2008/491
(1) Will der Hersteller eine Erstattung beantragen, so muss er sich schriftlich an die für ihn zuständige Behörde wenden, um eine Erstattungsbescheinigung zu erhalten. Der Antrag kann an jedem Arbeitstag bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit gestellt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Herstellers,
- b)
- die Menge der zu verwendenden Stärke,
- c)
- wenn ein Erzeugnis des KN-Codes 35051050 hergestellt werden soll: die Menge der hierfür verwendeten Stärke,
- d)
- den Ort oder die Orte, an dem (denen) die Stärke verwendet werden soll,
- e)
- den voraussichtlichen Zeitplan für die Verarbeitung.
(3) Zusammen mit dem Antrag
- a)
- wird eine Sicherheit gemäß Artikel 8 geleistet,
- b)
- wird eine Erklärung des Stärkelieferanten abgegeben, dass das zu verwendende Erzeugnis direkt aus Mais, Weizen, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen verlangen.
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