Artikel 7 VO (EG) 2008/491

(1) Hersteller, die im Besitz einer gemäß Artikel 6 erteilten Erstattungsbescheinigung sind, können Anspruch auf Zahlung der auf der Bescheinigung angegebenen Erstattung erheben, nachdem die Stärke zur Herstellung der betreffenden anerkannten Erzeugnisse verwendet worden ist und sofern alle Anforderungen dieser Verordnung eingehalten worden sind.

(2) Die aus der Bescheinigung fließenden Rechte sind nicht übertragbar.

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