Präambel VO (EG) 2008/491

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2) am 1. Juli 2008 aufgehoben.
(2)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide(3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Verordnung über die einheitliche GMO ist die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 entsprechend anzupassen. Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(3)
In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Stärkemarkt und vor allem der notwendigen Sicherung von wettbewerbsfähigen Preisen gegenüber der Stärke, die in Drittländern hergestellt und in Form von Waren eingeführt wird, bei denen die Einfuhrregelung keinen ausreichenden Schutz für die Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet, sieht Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Gewährung einer Produktionserstattung vor für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, deren Verzeichnis von der Kommission aufgestellt wird, oder in Ermangelung einer nennenswerten heimischen Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion für bestimmte Mengen von Stärke, die in Finnland und Schweden in jedem Wirtschaftsjahr aus Gerste und Hafer gewonnen wird, sofern diese Produktionserstattung nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten ansteigt. Somit können der Verbraucherindustrie Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden als demjenigen, der sich bei Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für die fraglichen Erzeugnisse ergeben würde.
(4)
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattungen einschließlich der Einzelheiten für die Kontrolle und Zahlung erlassen werden, damit in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird ein Verzeichnis der Waren erstellt, bei deren Herstellung die Verwendung von Stärke einen Erstattungsanspruch begründet.
(6)
Im Interesse wirksamerer Kontrollmaßnahmen ist vorzusehen, dass die Empfänger der Erstattung zuvor von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, auf dessen Gebiet die betreffenden Waren hergestellt werden.
(7)
Es ist notwendig, das Berechnungsverfahren und die Zeitabstände für die Festsetzung der Produktionserstattungen festzulegen. Grundlage für das derzeit geeignetste Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem Marktpreis für Getreide und dem zur Berechnung des Einfuhrzolls angesetzten Preis. Aus Gründen der Stabilität sollte die Produktionserstattung in der Regel jeden Monat neu festgesetzt werden, und um sicherzugehen, dass die Höhe der Produktionserstattung angemessen ist, sollten die Getreidepreise auf dem Weltmarkt und den repräsentativsten Gemeinschaftsmärkten überwacht werden. Es ist zu klären, welche Gemeinschaftsmärkte zu überwachen sind, und diese Überwachung ist auf Mais zu beschränken. Die Berücksichtigung anderer Getreidepreise hat in der Vergangenheit keine praktischen Auswirkungen auf die Berechnung der Erstattung gehabt, so dass Bezugnahmen auf andere Getreidearten überflüssig sind.
(8)
Für Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse sind bei der Verwendung zur Herstellung bestimmter Waren Produktionserstattungen zu zahlen. Um die angemessene Kontrolle und die Zahlung der Produktionserstattungen an die Antragsteller zu erleichtern, sind genaue Informationen erforderlich. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sollte ermächtigt werden, von den Antragstellern zu verlangen, jegliche Information zu übermitteln, und die für die Durchführung dieser Kontrolle notwendigen Prüfungen und Untersuchungen zu gestatten.
(9)
Der Hersteller des Erzeugnisses muss nicht notwendigerweise Primärstärke verwenden. Daher ist es erforderlich, ein Verzeichnis der aus Stärke hergestellten Erzeugnisse zu erstellen, deren Verwendung den Anspruch des Herstellers auf die Erstattung begründet.
(10)
Die besonderen Eigenschaften von Stärkeester und von Stärkeäther könnten bestimmte spekulative Verarbeitungsformen nach sich ziehen mit dem Ziel, die Produktionserstattung mehr als einmal zu erhalten. Um solchen Spekulationen vorzubeugen, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, durch die sichergestellt ist, dass Stärkeester und Stärkeäther nicht wieder in den Grundstoff zurückverwandelt werden, für dessen Verwendung eine Erstattung beantragt werden kann. Die Höhe der Sicherheit ist anzupassen, um eine solche Spekulation zu vermeiden.
(11)
Die Produktionserstattung sollte nicht ausgezahlt werden, bevor die Verarbeitung stattgefunden hat. Danach sollte die Zahlung allerdings innerhalb von fünf Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Verarbeitung der Stärke überprüft hat, erfolgen. Der Hersteller sollte jedoch vor Abschluss der Kontrollen einen Vorschuss erhalten können.
(12)
Im Hinblick auf die Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie die Senkung der Kosten für die Umwandlung modifizierter Stärke empfiehlt es sich, den Betrag der Produktionserstattung zu erhöhen, ab dessen Erreichen Kontrollmaßnahmen als erforderlich gelten, ohne das Risiko einer unangemessenen Ausgabe von Gemeinschaftsmitteln zu vergrößern.
(13)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) findet auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung Anwendung. Es ist daher notwendig, die Hauptpflichten zu definieren, die den Herstellern obliegen und deren Einhaltung durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll.
(14)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(3)

ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.