Artikel 3 VO (EG) 2008/497
(1) Die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen, die im Anhang unter den laufenden Nummern 09.1524 und 09.1525 aufgeführt sind, werden ab 1. Januar 2012 für das Jahr 2012 und die darauf folgenden Jahre auf 250 Tonnen erhöht.
(2) Die Erhöhung gemäß Absatz 1 kann nur erfolgen, wenn mindestens 80 % der Kontingentsmenge, die im vorhergehenden Jahr eröffnet wurde, im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ausgeschöpft sind.
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