Artikel 2 VO (EG) 2008/501
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden (nachstehend „zuständige nationale Behörden” genannt).
Sie teilen der Kommission Name und vollständige Anschrift der benannten Behörden sowie jede Änderung dieser Angaben mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.
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