Präambel VO (EG) 2008/501
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(1), insbesondere auf die Artikel 4, 5, 9 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sieht vor, dass die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu den aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsprogrammen erlässt.
- (2)
- Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft und der neuen Rahmenbedingungen des internationalen Handels sollte eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und in Drittländern entwickelt werden, ohne jedoch einen Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs zu schaffen. Der Klarheit halber sind daher die Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(2) und die Verordnung (EG) Nr. 1346/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(3) aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, wobei jedoch die Besonderheiten der Maßnahmen, die je nach Durchführungsort unterschiedlich sind, in getrennten Kapiteln erhalten bleiben sollten.
- (3)
- Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Verzeichnisses der Themen, Erzeugnisse und Märkte, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse sind, die Benennung der für die Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständigen nationalen Behörden sowie die Laufzeit der Programme vorzusehen.
- (4)
- In dem Bemühen, die Verbraucher zu unterrichten und zu schützen, ist vorzusehen, dass Aussagen über die gesundheitliche Wirkung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich an Verbraucher und andere Zielgruppen im Rahmen von Programmen im Binnenmarkt richten, auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und dass die jeweiligen Informationsquellen anerkannt sein müssen.
- (5)
- Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Leitlinien und allgemeine Ausrichtungen für die Erzeugnisse, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt sind, sowie Vorschriften für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern sind, festzulegen.
- (6)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzulegen, dass in den vorgeschlagenen Programmen für den Binnenmarkt insbesondere alle Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und über den Handel mit ihnen sowie die vorgenannten Leitlinien eingehalten werden müssen.
- (7)
- Damit die Modalitäten für die Auswahl der Durchführungsstellen und der Programme in Drittländern einheitlich sind, sollten dieselben Vorschriften für die Maßnahmen gelten, die von internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 durchzuführen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die im Rahmen der Programme verbreiteten Botschaften den Rechtsvorschriften der Zieldrittländer entsprechen.
- (8)
- Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen; handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine öffentliche Stelle, so sind die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(4) zu berücksichtigen.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sieht vor, dass die vorschlagenden Organisationen bestimmte Teile der Programme selbst durchführen und die Durchführungsstellen in einer späteren Phase des Verfahrens auswählen können und der Gemeinschaftsbeitrag konstant höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Programmphasen — bei Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse, die sich an Kinder in Bildungseinrichtungen in der Gemeinschaft richten, 60 % — betragen darf. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
- (10)
- Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und die Kriterien für die Prüfung der ausgewählten Programme durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Nach Prüfung der Programme muss die Kommission beschließen, welche Programme genehmigt werden, und die entsprechenden Mittelzuweisungen festsetzen.
- (11)
- Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Programme in Drittländern möglichst effizient durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Programme mit den nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen; die Kriterien für die Auswahl der Programme sind so festzulegen, dass eine möglichst große Wirkung erzielt wird.
- (12)
- Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich bei der Vorlage und der Prüfung der Programme untereinander abstimmen.
- (13)
- Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen in den Programmen festzulegen.
- (14)
- Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(5) gefördert werden, von der Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auszuschließen.
- (15)
- Die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge festzulegen.
- (16)
- Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligungen der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten zugunsten der zuständigen nationalen Behörde zu leisten. Ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses für jede Jahresphase eine Sicherheit zu leisten.
- (17)
- Es sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen festzulegen.
- (18)
- Es ist festzulegen, dass die Durchführung der in den Verträgen vorgesehenen Maßnahmen eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) ist.
- (19)
- Im Interesse der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist eine Geldstrafe vorzusehen, wenn die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.
- (20)
- Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung der zuständigen nationalen Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
- (21)
- Die Mitgliedstaaten müssen das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial überprüfen. Es müssen die Bedingungen für seine Verwendung nach Abschluss der Programme festgelegt werden.
- (22)
- Aufgrund der gemachten Erfahrungen und zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Programme sind die Modalitäten für die Begleitung festzulegen, die von der zu diesem Zweck mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingesetzten Gruppe vorgenommen wird.
- (23)
- Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren, und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die zuständige vertragschließende Stelle ansässig ist.
- (24)
- Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind angemessene Maßnahmen zu erlassen, um gegen Fälle von Betrug und schwerer Nachlässigkeit vorzugehen. Zu diesem Zweck müssen Rückerstattungen und Sanktionen vorgesehen werden.
- (25)
- Es ist klarzustellen, dass bei mehrjährigen Programmen nach Ende jeder Jahresphase ein interner Bewertungsbericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Zahlungsantrag eingereicht wurde.
- (26)
- Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz muss an den Zinssatz angeglichen werden, der nach Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.
- (27)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 179 vom 11.7.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1022/2006 (ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 3).
- (3)
ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 16.
- (4)
ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).
- (5)
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).
- (6)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
- (7)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
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