Artikel 26 VO (EG) 2008/504
Übergangsbestimmungen
(1) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, werden als im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert betrachtet.
Die Identifizierungsdokumente dieser Equiden müssen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2009 registriert werden.
(2) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sind im Einklang mit der vorliegenden Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2009 zu identifizieren.
(3) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 in Kroatien und nicht gemäß dieser Verordnung identifiziert wurden, werden bis spätestens 31. Dezember 2014 gemäß dieser Verordnung identifiziert.
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