Präambel VO (EG) 2008/506

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten.
(2)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme von Arten in diesen Anhang bei der Kommission beantragen.
(3)
Vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung haben einige Mitgliedstaaten die Aufnahme bestimmter Arten in Anhang IV beantragt. Frankreich hat für seine Regionen in äußerster Randlage die Aufnahme bestimmter Arten in einen gesonderten Teil dieses Anhangs beantragt.
(4)
Die Kommission hat am 7. November 2007 und am 30./31. Januar 2008 eine Sachverständigengruppe einberufen, um zu prüfen, ob diese Arten in Anhang IV der Verordnung aufgenommen werden können. Zu diesem Zweck wurde somit eine neue Liste von Arten erstellt.
(5)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.

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