Artikel 11 VO (EG) 2008/514
Knoblauch
Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.
- 2.
- In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.
- 3.
- Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 4.
- Anhang II wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
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