Artikel 11 VO (EG) 2008/514

Knoblauch

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

2.
In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.
3.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

4.
Anhang II wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

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