Artikel 9 VO (EG) 2008/514
Zucker
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) aufgeführt.
Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil II der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Fälle.
- 2.
- In Artikel 8 werden die Absätze 1, 2 und 3 gestrichen.
- 3.
- Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt.
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung genannten Fälle.
- 4.
- Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, so darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen und kann für die Ausfuhr nicht mehr als eine für Mengen bis zu 10 Tonnen erteilte Lizenz verwendet werden.
- 5.
- Artikel 12 Absatz 1 wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
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