ANHANG I VO (EG) 2008/514

ANHANG II

TEIL I

A.
Getreide (Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(1)
0714 außer Unterposition 07142010 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 5000 kg
07142010 Süßkartoffeln zum menschlichen Verzehr 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 500 kg
100110 Hartweizen, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 5000 kg
10019099 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 5000 kg
100300 Gerste 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 5000 kg
10059000 Mais, außer Saatgut 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 5000 kg
10070090 Körner-Sorghum, außer Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 5000 kg
11010015 Mehl von Weichweizen und Spelz 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
230310 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
23033000 Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
ex23080040 Zitrustrester 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
23099020 Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
B.
Reis (Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(2)
100620 Geschälter Reis (Braunreis), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 30 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
100630 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 30 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
10064000 Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 1000 kg
C.
Zucker (Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(3)
1701 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen einer Präferenzregelung außer Zollkontingenten eingeführt werden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 (—)
D.
Ölsamen und ölhaltige Früchte (Anhang I Teil V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(4)
ex12079915 Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (5) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt (—)
E.
Olivenöl und Tafeloliven (Anhang I Teil VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(6)
07099039 Oliven, frisch, zur Ölgewinnung 100 EUR/t 60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 100 kg
07112090 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; zur Ölgewinnung bestimmt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 100 EUR/t 60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 100 kg
23069019 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT 100 EUR/t 60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 100 kg
F.
Flachs und Hanf (Anhang I Teil VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(7)
53021000 Hanf, roh oder geröstet (8) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt (—)
G.
Obst und Gemüse (Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(9)
07032000 Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex07039000 Andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
08081080 Tafeläpfel, frisch 15 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz, Artikel 22 Absatz 1 (—)
H.
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(10)
ex07108095 Knoblauch(11) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex07109000 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex07119080 Knoblauch(11) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex07119090 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex07129090 Knoblauch(11) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch(11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
I.
Bananen (Anhang I Teil XI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(12)
08030019 Bananen, frisch, zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt 15 EUR/t bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
J.
Rindfleisch (Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(13)
01029005 bis 01029079 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden 5 EUR/Stück bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
0201 und 0202 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden 12 EUR/100 kg Eigengewicht bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
02061095 und 02062991 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden 12 EUR/100 kg Eigengewicht bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
16025010, 16025031 und 16025095 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden 12 EUR/100 kg Eigengewicht bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
16029061 und 16029069 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden 12 EUR/100 kg Eigengewicht bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
K.
Milch und Milcherzeugnisse (Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(14)
ex Kapitel 04, 17, 21 und 23 Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden, ausgenommen Käse und Quark/Topfen (KN-Code 0406) mit Ursprung in der Schweiz, der ohne Lizenz eingeführt wird:
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)

04031011 bis 04031039

04039011 bis 04039069

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
0406 Käse und Quark/Topfen, außer Käse und Quark/Topfen mit Ursprung in der Schweiz, der ohne Lizenz eingeführt wird 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
17021900 Lactose und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse von weniger als 99 GHT 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
21069051 Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt 10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
ex2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Anhang I Teil I der genannten Verordnung fallen

10 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 (—)
L.
Andere Erzeugnisse (Anhang I Teil XXI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(15)
12079991 Hanfsamen, nicht zur Aussaat (16) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt (—)
M.
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(17)
ex22071000 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 100 hl
ex22072000 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 100 hl
ex22089091 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 100 hl
ex22089099 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 100 hl

TEIL II

A.
Getreide (Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(19)
100110 Hartweizen 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 5000 kg
10019099 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 5000 kg
10020000 Roggen 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 5000 kg
100300 Gerste 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 5000 kg
100400 Hafer 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 5000 kg
10059000 Mais, nicht zur Aussaat 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 5000 kg
11010015 Mehl von Weichweizen und Spelz 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 500 kg
B.
Reis (Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(20)
100620 Geschälter Reis (Braunreis) 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 500 kg
100630 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 500 kg
C.
Zucker (Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer Nettomengen(21)
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 11 EUR/100 kg

für Mengen über 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

für Mengen unter 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1(22)

2000 kg

17026095

17029095

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose 4,2 EUR/100 kg

für Mengen über 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

für Mengen unter 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1(22)

2000 kg
21069059 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup 4,2 EUR/100 kg

für Mengen über 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

für Mengen unter 10 t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1(22)

2000 kg

TEIL III

(—)
Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.

A.
GETREIDE:
mit Ausnahme der Unterposition
B.
REIS:
C.
ZUCKER:
D.
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE:
E.
RINDFLEISCH
G.
SCHWEINEFLEISCH:

KN-Codes wie folgt

H.
GEFLÜGELFLEISCH:

KN-Codes wie folgt

I.
EIER:

KN-Codes wie folgt

Warenbezeichnung und KN-Codes Nettomenge(23)
Für alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse, 5000 kg
07142010, und der Position 230250
(—)
11010015
500 kg
Für alle in Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse 500 kg
Für alle in Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse 2000 kg
Für alle in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse 150 kg
Für in Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten lebenden Tiere Ein Tier
Für in Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Fleischsorten 200 kg

0203

1601

1602

250 kg
0210 150 kg

0105 11 11 9000

0105 11 19 9000

0105 11 91 9000

0105 11 99 9000

4000 Küken

0105 12 00 9000

0105 19 20 9000

2000 Küken
0207 250 kg
0407 00 11 9000 2000 eggs
0407 00 19 9000 4000 eggs
0407 00 30 9000 400 kg

0408 11 80 9100

0408 91 80 9100

100 kg

0408 19 81 9100

0408 19 89 9100

0408 99 80 9100

250 kg

Fußnote(n):

(1)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(2)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(3)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(4)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(5)

Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.

(6)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(7)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(8)

Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.

(9)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(10)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(11)

Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch” nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch” , „Elefantenknoblauch” , „Knollenknoblauch” oder „Riesenknoblauch” , wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

(12)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(13)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.

(14)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(15)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(16)

Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.

(17)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(18)

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003

(19)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(20)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(21)

Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(22)

Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.

(23)

Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen, Zollkontingenten oder wenn eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde.

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