ANHANG I VO (EG) 2008/514
ANHANG II
TEIL I
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(1) |
---|---|---|---|---|
0714 außer Unterposition 07142010 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 5000 kg |
07142010 | Süßkartoffeln zum menschlichen Verzehr | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 500 kg |
100110 | Hartweizen, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 5000 kg |
10019099 | Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 5000 kg |
100300 | Gerste | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 5000 kg |
10059000 | Mais, außer Saatgut | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 5000 kg |
10070090 | Körner-Sorghum, außer Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 5000 kg |
11010015 | Mehl von Weichweizen und Spelz | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
230310 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
23033000 | Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
ex23080040 | Zitrustrester | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
23099020 | Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(2) |
---|---|---|---|---|
100620 | Geschälter Reis (Braunreis), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 30 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 30 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
10064000 | Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 1000 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(3) |
---|---|---|---|---|
1701 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen einer Präferenzregelung außer Zollkontingenten eingeführt werden | Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 | Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(4) |
---|---|---|---|---|
ex12079915 | Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten | (5) | bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(6) |
---|---|---|---|---|
07099039 | Oliven, frisch, zur Ölgewinnung | 100 EUR/t | 60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 100 kg |
07112090 | Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; zur Ölgewinnung bestimmt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 100 EUR/t | 60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 100 kg |
23069019 | Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT | 100 EUR/t | 60 Tage nach der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 | 100 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(7) |
---|---|---|---|---|
53021000 | Hanf, roh oder geröstet | (8) | bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(9) |
---|---|---|---|---|
07032000 | Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex07039000 | Andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
08081080 | Tafeläpfel, frisch | 15 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz, Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(10) |
---|---|---|---|---|
ex07108095 | Knoblauch(11) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex07109000 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex07119080 | Knoblauch(11) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex07119090 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex07129090 | Knoblauch(11) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch(11) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(12) |
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08030019 | Bananen, frisch, zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt | 15 EUR/t | bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(13) |
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01029005 bis 01029079 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden | 5 EUR/Stück | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
0201 und 0202 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden | 12 EUR/100 kg Eigengewicht | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
02061095 und 02062991 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden | 12 EUR/100 kg Eigengewicht | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
16025010, 16025031 und 16025095 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden | 12 EUR/100 kg Eigengewicht | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
16029061 und 16029069 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden | 12 EUR/100 kg Eigengewicht | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(14) |
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ex Kapitel 04, 17, 21 und 23 | Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden, ausgenommen Käse und Quark/Topfen (KN-Code 0406) mit Ursprung in der Schweiz, der ohne Lizenz eingeführt wird: | |||
0401 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
0402 | Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
04031011 bis 04031039 04039011 bis 04039069 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
0404 | Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex0405 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
0406 | Käse und Quark/Topfen, außer Käse und Quark/Topfen mit Ursprung in der Schweiz, der ohne Lizenz eingeführt wird | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
17021900 | Lactose und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse von weniger als 99 GHT | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
21069051 | Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt | 10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
ex2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Anhang I Teil I der genannten Verordnung fallen |
10 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(15) |
---|---|---|---|---|
12079991 | Hanfsamen, nicht zur Aussaat | (16) | bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(17) |
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ex22071000 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 100 hl |
ex22072000 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 100 hl |
ex22089091 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 100 hl |
ex22089099 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 100 hl |
TEIL II
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(19) |
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100110 | Hartweizen | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 5000 kg |
10019099 | Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 5000 kg |
10020000 | Roggen | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 5000 kg |
100300 | Gerste | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 5000 kg |
100400 | Hafer | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 5000 kg |
10059000 | Mais, nicht zur Aussaat | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 5000 kg |
11010015 | Mehl von Weichweizen und Spelz | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 500 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(20) |
---|---|---|---|---|
100620 | Geschälter Reis (Braunreis) | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 500 kg |
100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 | 500 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer | Nettomengen(21) |
---|---|---|---|---|
1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest | 11 EUR/100 kg |
|
2000 kg |
17026095 17029095 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose | 4,2 EUR/100 kg |
|
2000 kg |
21069059 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup | 4,2 EUR/100 kg |
|
2000 kg |
TEIL III
Warenbezeichnung und KN-Codes | Nettomenge(23) |
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Für alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse, | 5000 kg |
|
(—) |
|
500 kg |
Für alle in Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse | 500 kg |
Für alle in Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse | 2000 kg |
Für alle in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse | 150 kg |
Für in Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten lebenden Tiere | Ein Tier |
Für in Anhang I Teil XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Fleischsorten | 200 kg |
0203 1601 1602 |
250 kg |
0210 | 150 kg |
0105 11 11 9000 0105 11 19 9000 0105 11 91 9000 0105 11 99 9000 |
4000 Küken |
0105 12 00 9000 0105 19 20 9000 |
2000 Küken |
0207 | 250 kg |
0407 00 11 9000 | 2000 eggs |
0407 00 19 9000 | 4000 eggs |
0407 00 30 9000 | 400 kg |
0408 11 80 9100 0408 91 80 9100 |
100 kg |
0408 19 81 9100 0408 19 89 9100 0408 99 80 9100 |
250 kg |
Fußnote(n):
- (1)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (2)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.
- (3)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.
- (4)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.
- (5)
Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.
- (6)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.
- (7)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (8)
Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.
- (9)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (10)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (11)
Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch” nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch” , „Elefantenknoblauch” , „Knollenknoblauch” oder „Riesenknoblauch” , wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.
- (12)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.
- (13)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelung oder Zollkontingenten.
- (14)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (15)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (16)
Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001.
- (17)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (18)
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003
- (19)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (20)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (21)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.
- (22)
Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.
- (23)
Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen, Zollkontingenten oder wenn eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde.
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