Präambel VO (EG) 2008/514

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(2), insbesondere auf Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ab dem 1. Juli 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß ihrem Artikel 204 für die wichtigsten Sektoren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gelten. Daher sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen verabschieden, um die betreffenden Sektorverordnungen zu ändern bzw. aufzuheben, damit die korrekte Anwendung ab diesem Zeitpunkt gewährleistet ist.
(2)
Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte fallen, die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht Einfuhrlizenzen einerseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für geschälten und geschliffenen Reis vor, um die einzuführenden Mengen zu berücksichtigen, sowie andererseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für Zucker im Rahmen der Präferenzregelungen.
(3)
Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse nur nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt wird. Gemäß Artikel 161 derselben Verordnung kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben.
(4)
Für die Verwaltung der Ein- und Ausfuhren hat die Kommission die Befugnis erhalten, diejenigen Erzeugnisse festzulegen, deren Einfuhr und/oder Ausfuhr von der Vorlage einer Lizenz abhängig ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Lizenzregelung sollte die Kommission die geeigneten Instrumente für die Marktverwaltung und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren berücksichtigen.
(5)
Diese Lage bietet die Möglichkeit, die bestehenden Regeln für die verschiedenen Marktsektoren eingehend zu prüfen und die derzeitigen Praktiken der Lizenzerteilung im Hinblick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu überdenken. Aus Gründen der Klarheit sind die Regeln in die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) aufzunehmen.
(6)
Eine Lizenzregelung ist der geeignete Mechanismus zur Verwaltung von Zollkontingenten für Einfuhren und Ausfuhren, die aufgrund des begrenzten Volumens und der sehr großen Anzahl beantragter Mengen anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” ) verwaltet werden sollen.
(7)
Eine Lizenzregelung gilt unter Berücksichtigung des wertvollen Vorteils des anwendbaren verringerten Zollsatzes und der Notwendigkeit der Vorausschätzung der Marktbewegungen als bestes Verfahren zur Überwachung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die im Rahmen von Präferenzregelungen eingeführt werden.
(8)
Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Durchführungsbestimmungen und technischen Vorschriften, die in den Marktsektoren für die Verwaltung von Ausfuhren mit Erstattung gelten, empfiehlt es sich, diese Vorschriften derzeit in den Sektorverordnungen zu belassen.
(9)
Im Getreidesektor müssen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen als Indikator der mittelfristigen Bewegungen und der voraussichtlichen Marktentwicklung angesehen werden. Sie sind ein Schlüsselinstrument für die Ausarbeitung einer Marktbilanz, um die Bedingungen für den Wiederverkauf von Interventionsbeständen auf dem Binnenmarkt oder für Ausfuhren zu beurteilen oder um festzustellen, ob eine Ausfuhrabgabe erhoben werden muss. In diesem Zusammenhang ist bei der Einfuhr von Spelz, Weichweizen und Mengkorn, Gerste, Mais, Sorghum, Hartweizen, Mehl von Weichweizen und Spelz sowie Maniok sowie bei der Ausfuhr von Spelz, Weichweizen und Mengkorn, Gerste, Mais, Hartweizen, Roggen, Hafer und Mehl von Weichweizen und Spelz aufgrund der anhaltenden Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Handelsströme und auf dem einheimischen Markt die Vorlage einer Lizenz vorzuschreiben.
(10)
Im Reissektor bildet die durch die Lizenzen gelieferte Information über die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren insbesondere wegen der Bedeutung von Reis für den einheimischen Verbrauch die Grundlage für die Überwachung des Marktes. Sie dient auch zur Überprüfung der Einhaltung der Zolltarifpositionen für ähnliche Erzeugnisse. Außerdem sind die erteilten Lizenzen bei der Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten und geschliffenen Reis gemäß den Artikeln 137 und 139 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu berücksichtigen. Deshalb sind für geschälten Reis, halbgeschliffenen Reis und vollständig geschliffenen Reis sowie Bruchreis Einfuhrlizenzen und für geschälten sowie halbgeschliffenen und vollständig geschliffenen Reis Ausfuhrlizenzen vorzuschreiben.
(11)
Bei Zucker ist die Überwachung des Marktes von großer Bedeutung, außerdem ist eine genaue Kenntnis der Ausfuhren erforderlich. Deshalb sind die Zuckerausfuhren zu überwachen und von der Vorlage von Lizenzen abhängig zu machen. Bei Einfuhren sind unbeschadet der Einfuhren im Rahmen von Einfuhrkontingenten nur Lizenzen für Einfuhren zu verlangen, für die präferenzielle Einfuhrzölle gelten.
(12)
Damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Faserhanf nicht durch illegalen Hanfanbau gestört wird, ist eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Daher ist für solche Einfuhren die Erteilung von Lizenzen vorzusehen.
(13)
Bei Obst und Gemüse ist die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebende Information zur Überwachung der Einhaltung der Zolltarifpositionen für ähnliche Erzeugnisse wie getrockneten oder gefrorenen Knoblauch oder zur Verwaltung der Zollkontingente zu nutzen.
(14)
Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse(4) stützt. Für Bananen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen(5) Einfuhrlizenzen erforderlich. Um einen vollständigen Überblick über die Erzeugnisse zu geben, für die Lizenzen erforderlich sind, sind die einschlägigen Anforderungen auch in die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufzunehmen.
(15)
Bei Milcherzeugnissen ist die den Lizenzen zu entnehmende Information über voraussichtliche Einfuhren zu verringertem Zollsatz für die Überwachung des Marktes wichtig. Bei Einfuhren zu verringertem Zollsatz von Rindfleisch ist zur Überwachung des Handels mit Drittländern für bestimmte Erzeugnisse eine Lizenzregelung vorzusehen.
(16)
Für Einfuhren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind aufgrund der bei diesem empfindlichen Industriezweig erforderlichen Marktüberwachung Lizenzen vorzusehen.
(17)
Um einen klaren und vollständigen Überblick über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Lizenzen beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu geben, ist die Liste der den genannten Anforderungen unterliegenden Einfuhren und Ausfuhren in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufzuführen.
(18)
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist die Höchstmenge der Erzeugnisse, für die keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen ist, festzusetzen, sofern die Ein- oder Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung stattfindet. Die Liste der betreffenden Erzeugnisse ist infolge der Änderungen der Lizenzverpflichtungen zu ändern.
(19)
Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die folgenden Verordnungen entsprechend zu ändern:
(20)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 der Kommission vom 6. Juni 1979 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Saatgut(6) sollte daher aufgehoben werden.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.

(3)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(4)

ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 292/2008 (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 3).

(5)

ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(6)

ABl. L 139 vom 7.6.1979 S. 13. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3886/86 (ABl. L 361 vom 20.12.1986, S. 18).

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