Präambel VO (EG) 2008/516
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die BASF Aktiengesellschaft hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers in den Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005(2), (EG) Nr. 184/2007(3), (EG) Nr. 243/2007(4), (EG) Nr. 1142/2007(5), (EG) Nr. 1380/2007(6) und (EG) Nr. 165/2008(7) der Kommission zu ändern.
- (2)
- Mit diesen Verordnungen wird die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe zugelassen. Die Zulassung ist an den Inhaber derselbigen gebunden. Zulassungsinhaber ist in allen Fällen die BASF Aktiengesellschaft.
- (3)
- Der Antragsteller gibt an, dass die BASF Aktiengesellschaft zum 14. Januar 2008 in die BASF SE umgewandelt wurde; die BASF SE ist dasselbe Unternehmen und besitzt die Vermarktungsrechte für diese Zusatzstoffe. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.
- (4)
- Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.
- (5)
- Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen BASF SE ab dem 14. Januar 2008 zu ermöglichen, ist es notwendig, die Zulassungsbedingungen mit Wirkung ab diesem Datum zu ändern.
- (6)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 184/2007, (EG) Nr. 243/2007, (EG) Nr. 1142/2007, (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 165/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
- (7)
- Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
- (2)
ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2006 (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 22).
- (3)
ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 1.
- (4)
ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4.
- (5)
ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 20.
- (6)
ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 21.
- (7)
ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 8.
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