Artikel 12 VO (EG) 2008/517
Messung der Öffnung der ausgewählten Maschen
(1) Die Öffnung der einzelnen Masche ist der Abstand zwischen den Außenkanten der Zungen des Messgeräts an dem Punkt, wo in der Masche die vorgegebene Messkraft erreicht wird.
(2) Ergeben sich bei der Messung der Diagonalen einer einzelnen Quadratmasche Unterschiede, so wird der größere Wert verwendet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.