Artikel 1 VO (EG) 2008/52
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 und in den folgenden Jahren werden auf die im Anhang genannten in die Gemeinschaft eingeführten Waren mit Ursprung in Island die in diesem Anhang aufgeführten Zölle im Rahmen der darin festgelegten jährlichen Kontingente erhoben.
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