Artikel 9 VO (EG) 2008/521
Haftung
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen FCH die von seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens FCH geleistet.
(4) Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.