Artikel 2 VO (EG) 2008/535
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind:
- a)
- „längerer Zeitraum (seines Lebenszyklus)” ein Mindestzeitraum von 10 Jahren nach Beendigung von zwei Produktionszyklen;
- b)
-
„negative Auswirkungen” Fälle, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine aquatische Art nach ihrer Einführung in einen Mitgliedstaat u. a. Folgendes bewirkt:
- i)
- Lebensraumverschlechterung;
- ii)
- Konkurrenz mit heimischen Arten hinsichtlich der Laichgründe;
- iii)
- Hybridisierung mit heimischen Arten, durch die die Integrität der Art bedroht wird;
- iv)
- Verdrängung der Population heimischer Arten, die zu deren Rückgang führt;
- v)
- Reduzierung einheimischer Nahrungsressourcen;
- vi)
- Ausbreitung von Krankheiten und neuartigen Krankheitserregern bei wild lebenden Meerestieren und in Ökosystemen.
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