Artikel 2 VO (EG) 2008/535

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind:

a)
„längerer Zeitraum (seines Lebenszyklus)” ein Mindestzeitraum von 10 Jahren nach Beendigung von zwei Produktionszyklen;
b)
„negative Auswirkungen” Fälle, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine aquatische Art nach ihrer Einführung in einen Mitgliedstaat u. a. Folgendes bewirkt:

i)
Lebensraumverschlechterung;
ii)
Konkurrenz mit heimischen Arten hinsichtlich der Laichgründe;
iii)
Hybridisierung mit heimischen Arten, durch die die Integrität der Art bedroht wird;
iv)
Verdrängung der Population heimischer Arten, die zu deren Rückgang führt;
v)
Reduzierung einheimischer Nahrungsressourcen;
vi)
Ausbreitung von Krankheiten und neuartigen Krankheitserregern bei wild lebenden Meerestieren und in Ökosystemen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.