Artikel 4 VO (EG) 2008/535

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und aktualisieren ein Informationssystem, das Einzelheiten zu sämtlichen Anträgen auf Genehmigung der Einführung einer nicht heimischen Art bzw. der Umsiedlung gebietsfremder Arten enthält. Die Mitgliedstaaten füllen für jeden Genehmigungsantrag entsprechend dem Muster im Anhang dieser Verordnung ein Auskunftsblatt aus, das die in diesem Anhang genannten Informationen enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens 31. Dezember 2009 eine über das Internet abrufbare Website mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Informationen ein. Die Website entspricht den Leitlinien für die „Web-Zugangsinitiative” .

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Adresse der Website mit.

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