Präambel VO (EG) 2008/535

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Sie sieht u. a. vor, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung erlassen werden müssen.
(2)
Es ist daher angezeigt, ein transparentes Verfahren für die Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vorzusehen. Insbesondere ist es erforderlich, die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eingehender zu klären und festzulegen sowie zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten liefern müssen, um ihre Anträge auf Aufnahme von Arten zu stützen.
(3)
Des Weiteren sieht die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 die Einrichtung eines speziellen Informationssystems vor, das den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben über nicht heimische und gebietsfremde Arten in der Aquakultur ermöglicht.
(4)
Daher müssen gemeinsame DV-Standards und eine gemeinsame Kommunikationssprache entwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten eine Reihe von Mindestangaben in ihren nationalen Registern der Einführungen und Umsiedlungen austauschen können. Es sind Bestimmungen vorzusehen, die die Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Informationssysteme erleichtern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.

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