Artikel 5 VO (EG) 2008/536
Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
- 9.
- „Europäische AFS-Bestätigung” ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.
- 2.
-
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.
- 3.
- In Anhang I Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Entschließung MEPC.101(48) durch einen Verweis auf die Entschließung MEPC.102(48) ersetzt.
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