Artikel 5 VO (EG) 2008/536

Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.
„Europäische AFS-Bestätigung” ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.

2.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.

3.
In Anhang I Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Entschließung MEPC.101(48) durch einen Verweis auf die Entschließung MEPC.102(48) ersetzt.

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