Präambel VO (EG) 2008/540

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) wurde von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) durch die Entschließung 179 (79) des Schiffssicherheitsausschusses vom 10. Dezember 2004 geändert, durch die ab 1. Juli 2006 neue Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden.
(2)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 ist der ISM-Code das der Verordnung als Anhang I beigefügte Dokument in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die entsprechenden Formulare sollten auch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 aktualisiert werden, um sie klarer und besser lesbar zu gestalten.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

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