Artikel 10 VO (EG) 2008/543
Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG können eines der nachstehend definierten Kühlverfahren und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft angegeben werden:
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Luftkühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom;
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Luft-Sprüh-Kühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, der mit einem mehr oder weniger feinen Wassernebel durchsetzt wird;
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Tauchkühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren.
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