Artikel 12 VO (EG) 2008/543

(1) Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Begriffe gemäß Artikel 11 einer besonderen Zulassung. Sie führen — aufgeschlüsselt nach Haltungsformen — über Folgendes Buch:

a)
über Name und Anschrift der Geflügelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden;
b)
auf Verlangen dieser Behörde über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;
c)
über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht der angelieferten und verarbeiteten Tiere;
d)
über die Einzelheiten der Verkäufe einschließlich Name und Anschrift der Käufer während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand.

(2) Die Erzeuger gemäß Absatz 1 werden anschließend regelmäßig kontrolliert. Sie führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und Quelle der Futtermittel.

Außerdem führen Erzeuger mit Auslauf- bzw. Freilandhaltung auch Buch über den Zeitpunkt, an dem die Tiere zum ersten Mal Zugang zum Freiland haben.

(3) Futtermittelhersteller und -lieferanten führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Bücher, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die Erzeuger für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannte Haltungsform geliefert haben, den Fütterungsanweisungen entspricht.

(4) Die Brütereien führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen, die an die Erzeuger für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Haltungsformen geliefert wurden.

(5) Die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 11 und der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels wird wie folgt regelmäßig kontrolliert:

a)
in Mastbetrieben: mindestens einmal je Durchgang,
b)
in Betrieben der Futtermittelhersteller und -lieferanten: mindestens einmal jährlich,
c)
in Schlachthöfen: mindestens viermal jährlich,
d)
in Brütereien: mindestens einmal jährlich bei Haltungsformen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e.

(6) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Schlachthofs ersichtlich sind.

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