Artikel 5 VO (EG) 2008/543

(1) Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommen kann.

(2) Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels genügen.

(3) Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis” gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt.

(4) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen:

a)
die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
b)
bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe;
c)
der Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur;
d)
die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung erfolgt;
e)
bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Ursprungslands.

(5) Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EG für die in Absatz 4 genannten Angaben.

(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.