ANHANG V VO (EG) 2008/543

Die Bedingungen nach Artikel 11 sind folgende:

a)
Gefüttert mit … % …

Angaben über besondere Futterbestandteile sind nur zulässig, wenn sie

im Fall von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein bestimmtes Getreide hingewiesen, so muss dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;

im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;

im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Ausmast verabreichten Futters ausmachen.

Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf jedoch der Begriff „Hafermastgans” verwendet werden.

b)
Extensive Bodenhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

i)
die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

bei Hähnchen, Junghähnen, Kapaunen: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;

bei Enten, Perlhühnern und Puten/Truthühnern: 25 kg Lebendgewicht;

bei Gänsen: 15 kg Lebendgewicht;

ii)
das Schlachtalter der Tiere nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

56 Tage bei Hähnchen,

70 Tage bei Puten/Truthühnern,

112 Tage bei Gänsen,

49 Tage bei Pekingenten,

70 Tage bei weiblichen bzw. 84 Tage bei männlichen Barbarieenten,

65 Tage bei weiblichen Mulardenten,

82 Tage bei Perlhühnern,

60 Tage bei Frühmastgänsen/jungen Gänsen,

90 Tage bei Junghähnen,

140 Tage bei Kapaunen.

c)
Freilandhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

i)
die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 13 Tiere begrenzt ist, jedoch nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter betragen kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte 7,5 Tiere je Quadratmeter mit maximal 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter nicht überschreiten darf;
ii)
die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:

1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn,

2 m2 je Ente oder Kapaun,

4 m2 je Pute/Truthuhn oder Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

iii)
das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 70 % Getreide enthält,
iv)
der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt.

d)
Bäuerliche Freilandhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

i)
die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

bei Hähnchen: 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden,

bei Kapaunen: 6,25 Tiere (bis zu 91 Tage alt: 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Barbarieenten und Pekingenten: 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Mulardenten: 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Perlhühnern: 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Puten/Truthühnern: 6,25 Tiere (bis zu 7 Wochen alt: 10 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Gänsen: 5 Tiere (bis zu 6 Wochen alt: 10 Tiere), 3 Tiere während der letzten 3 Mastwochen, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;

ii)
die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1600 m2 nicht überschreitet;
iii)
die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als

4800 Hähnchen,

5200 Perlhühner,

4000 weibliche Barbarieenten oder Pekingenten bzw. 3200 männliche Barbarieenten oder Pekingenten bzw. 3200 Mulardenten,

2500 Kapaune, Gänse und Puten/Truthühner;

iv)
der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;
v)
die Tiere mindestens ab folgendem Alter bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben:

ab 6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen,

ab 8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten/Truthühnern;

vi)
die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche bestehen von mindestens

2 m2 je Hähnchen, Barbarieente, Pekingente oder Perlhuhn,

3 m2 je Mulardente,

4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag),

6 m2 je Pute/Truthuhn,

10 m2 je Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

vii)
die Masttiere von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse sind;
viii)
das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;
ix)
das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

81 Tage bei Hähnchen,

150 Tage bei Kapaunen,

49 Tage bei Pekingenten,

70 Tage bei weiblichen Barbarieenten,

84 Tage bei männlichen Barbarieenten,

92 Tage bei Mulardenten,

94 Tage bei Perlhühnern,

140 Tage bei Puten/Truthühnern, Truthähnen und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden,

98 Tage bei Puten/Truthühnern, die zum Zerlegen bestimmt sind,

126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind,

95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret” bestimmt sind,

60 Tage bei jungen Gänsen;

x)
die Ausmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:

bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage,

vier Wochen bei Kapaunen,

bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret” bestimmten Gänsen und Mulardenten: 4 Wochen.

e)
Bäuerliche Freilandhaltung — Unbegrenzter Auslauf

Die Verwendung dieses Begriffs setzt Konformität mit den Kriterien gemäß Buchstabe d voraus, mit der Ausnahme, dass die Tiere bei Tage flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.

Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen, jedoch auf keinen Fall länger als zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.

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