ANHANG XII VO (EG) 2008/543

Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch

Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 19 ist zuständig für folgende Aufgaben:
a)
Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien;
b)
Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien mittels Durchführung vergleichender Versuche und insbesondere von Eignungsprüfungen;
c)
Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei den Eignungsprüfungen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung;
d)
Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte;
e)
wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten.
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 19 ist wie folgt organisiert: Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Gremiums gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Anhangs entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

Die in Anhang XI genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
a)
Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind;
b)
Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch;
c)
Durchführung von vergleichenden Versuchen (Eignungsprüfung) unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;
d)
Weiterleitung der vom Sachverständigengremium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;
e)
Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung als Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests, einschließlich Homogenitätstests, erforderlichen Proben und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.