Artikel 12 VO (EG) 2008/55

Überwachungsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich

Die Waren der Kapitel 17, 18, 19 und 21 des harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik Moldau unterliegen besonderen Überwachungsmaßnahmen, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden.

Hält die Republik Moldau hinsichtlich der vorgenannten Kapitel 17, 18, 19 und 21 die Ursprungsregeln nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der mit dieser Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die üblichen Ausfuhrmengen aus der Republik Moldau in erheblichem Maße, so werden geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.

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