Artikel 14 VO (EG) 2008/55
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Vorteile des mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 eingeführten Allgemeinen Präferenzsystems werden weiterhin gegenüber Waren mit Ursprung in der Republik Moldau gewährt, die bis zum ersten Tag des dritten Monates nach Geltungsbeginn dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, vorausgesetzt,
- a)
- für die betreffenden Waren wurde vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kaufvertrag geschlossen, und
- b)
- gegenüber den Zollbehörden kann in zufrieden stellender Weise nachgewiesen werden, dass diese Waren spätestens am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung das Ursprungsland verlassen haben.
(2) Die Zollbehörden können die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b als erfüllt ansehen, wenn ihnen eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt wird:
- a)
- im Fall der Beförderung im Seeverkehr oder im Binnenschiffsverkehr der Schiffsfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung stattgefunden hat;
- b)
- im Fall der Beförderung im Eisenbahnverkehr der Warenbegleitschein, der von dem Eisenbahnunternehmen des Versandlandes vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung akzeptiert wurde;
- c)
- im Fall der Beförderung im Straßenverkehr das Carnet TIR, das von den Zollbehörden des Ursprungslands vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgestellt wurde, oder ein anderes geeignetes Dokument, das von den zuständigen Zollbehörden des Ursprungslandes vor dem genannten Termin genehmigt wurde;
- d)
- im Fall der Beförderung im Luftverkehr der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass das Luftverkehrsunternehmen die Waren vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Empfang genommen hat.
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