Präambel VO (EG) 2008/552

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Alpharma (Belgium) BVBA hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf eine Namensänderung des Zulassungsinhabers hinsichtlich der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999(2), (EG) Nr. 2380/2001(3) und (EG) Nr. 1289/2004(4) der Kommission gestellt. Mit diesen Verordnungen wird die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe zugelassen. Die Zulassungen sind an die Zulassungsinhaber gebunden.
(2)
Inhaber der Zulassung für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 aufgeführten Zusatzstoffe Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Cycostat 66 G) und Maduramicin-Ammonium-Alpha 1 g/100 g (Cygro 1 %) ist Roche Vitamins Europe Ltd.
(3)
Inhaber der Zulassung für den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 aufgeführten Zusatzstoff Maduramicin-Ammonium-Alpha 1 g/100 g (Cygro 1 %) und den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 aufgeführten Zusatzstoff Decoquinat 60,6 g/kg (Deccox) ist Alpharma AS.
(4)
Der Antragsteller macht geltend, dass Alpharma (Belgium) BVBA Rechtsnachfolger der Inhaber der in den Erwägungsgründen 2 und 3 genannten Zulassungen sei. Zusammen mit dem Antrag hat Alpharma (Belgium) BVBA entsprechende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Vermarktungsrechte für die fraglichen Zusatzstoffe auf Alpharma (Belgium) BVBA übertragen wurden, sowie ergänzende unterstützende Unterlagen der ursprünglich in den Zulassungen benannten Zulassungsinhaber eingereicht.
(5)
Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Natur und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde über den Antrag informiert.
(6)
Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen Alpharma (Belgium) BVBA zu ermöglichen, bedarf es einer Änderung der Zulassungsbedingungen.
(7)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 2380/2001 und (EG) Nr. 1289/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dessen die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)

ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1519/2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 15).

(3)

ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 18.

(4)

ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 15.

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