Artikel 21 VO (EG) 2008/555
Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts
(1) Vorbehaltlich Anhang VI.D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzten die Mitgliedstaaten das Mindestalkoholvolumen der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können den Mindestalkoholgehalt nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien modulieren.
(2) Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein aus eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.
(3) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:
- a)
- 8,0 % für die Zone A,
- b)
- 8,5 % für die Zone B,
- c)
- 9,0 % für die Zone C I,
- d)
- 9,5 % für die Zone C II,
- e)
- 10,0 % für die Zone C III.
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