Artikel 49 VO (EG) 2008/555
Vorschriften bei indirekter Einfuhr
Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde ( „Ursprungsland” ), in ein anderes Drittland ( „Ausfuhrland” ) ausgeführt wurde, aus dem er anschließend in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokumentes ausstellen, ohne zusätzliche Analysen des Weins vornehmen zu lassen, wenn der betreffende Wein
- a)
- im Ursprungsland bereits abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder
- b)
- in Großbehältnissen aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.
Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.
Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.
Ursprungsländer im Sinne dieses Artikels sind nur die Länder, die in der gemäß Artikel 48 Absatz 1 veröffentlichten Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausstellung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente benannt wurden, aufgeführt sind.
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