ANHANG VIIIc VO (EG) 2008/555

Tabelle 1

    Mitgliedstaat(1): …

    Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

Maßnahmencode Bezeichnung der Beihilfemaßnahme Rechtsgrundlage der Regelung Laufzeit der Beihilfemaßnahme
Jeweils Folgendes angeben:

für Maßnahmen, die unter eine De-minimis-Verordnung fallen: „Alle im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen stehen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 (Primärerzeugung) oder (EG) Nr. 1998/2006 (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse)” (2);

für genehmigte Beihilferegelungen: Angabe der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe, einschließlich Nummer der staatlichen Beihilfe und Referenznummer des Genehmigungsschreibens;

für im Rahmen einer Gruppenfreistellung genehmigte Beihilfen: Angabe der einzelnen Gruppenfreistellungsverordnung (d. h. entweder Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 oder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission(3) und der Registriernummer.

Tabelle 4

    Mitgliedstaat(1): …

    Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

1.
Hiermit wird Folgendes zugesichert:

Die Beihilfemaßnahme sieht nicht die Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Großbetrieben und/oder Unternehmen vor, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Die Möglichkeit des Versicherungsschutzes ist nicht auf eine einzige Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe begrenzt.
Die Gewährung der Beihilfe ist nicht an die Bedingung gebunden, den Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

2.
Die folgenden Verluste werden von der Versicherung gedeckt, für die eine Teilfinanzierung der Prämie im Rahmen der betreffenden Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

a)
nur Verluste, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bedingt sind;
b)
die vorgenannten Verluste und sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
c)
durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste (auch in Kombination mit sonstigen in dieser Nummer angeführten Verlusten).

3.
Vorgeschlagene Beihilfeintensität: …%

NB:
Nur im ersten der vorgenannten Fälle (Nummer 2 Buchstabe a) können Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 80 %, genehmigt werden; in allen anderen Fällen (d. h., wenn das Kästchen unter Nummer 2 Buchstabe b oder c angekreuzt wurde,) ist der Höchstsatz 50 %.

Diese Bedingungen beziehen sich auf die Höchstintensität des kumulierten Betrags des einzelstaatlichen und des gemeinschaftlichen Beitrags gemäß Artikel 13n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Tabelle 5

    Mitgliedstaat(1): …

    Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

1.
Umfang und Empfänger der Beihilfe

1.1.
Die Unterstützung wird für die folgenden materiellen oder immateriellen Investitionen gewährt, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern (bitte ankreuzen):

in Verarbeitungseinrichtungen,
in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben,
in die Vermarktung von Wein.

1.2.
Die Beihilfe betrifft (bitte ankreuzen):

die Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

1.3.
Hiermit wird bestätigt, dass die Beihilfe keinen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird:

ja

1.4.
Für diese Mitteilung soll folgende Bestimmung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten — somit wird jeweils Folgendes bestätigt:

1.4.1.
Abschnitt IV.B.2 Buchstabe a (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008); in diesem Fall wird bestätigt, dass
die Beihilfe die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Artikel 15 (staatliche Beihilfen für KMU), erfüllt.
1.4.2.
Abschnitt IV.B.2 Buchstabe b (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008); in diesem Fall wird bestätigt, dass
die Beihilfe die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Artikel 13 (regionale Investitionsbeihilfen), erfüllt
1.4.3.
Abschnitt IV.B.2 Buchstabe c (Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013(4); in diesem Fall wird bestätigt, dass
die Beihilfe die Bedingungen der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 erfüllt. (In diesem Fall muss die Beurteilung dieser Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfolgen. Der entsprechende Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission(5) ist auszufüllen.)
1.4.4.
Abschnitt IV.B.2 Buchstabe d (Beihilfen für Zwischenbetriebe in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben); in diesem Fall

gibt es Begünstigte, bei denen es sich um KMU handelt:

ja
nein

Falls ja, findet vorstehende Nummer 1.4.1 Anwendung (Abschnitt IV.B.2 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor).

Falls nein, wird hiermit bestätigt, dass die Beihilfe nur Zwischenbetrieben (d. h. weniger als 750 Mitarbeiter und/oder weniger als 200 Mio. EUR Umsatz) gewährt wird:

ja

In diesem Fall ist der entsprechende Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006) hinsichtlich der erstattungsfähigen Ausgaben auszufüllen.

2.
Einzelbeihilfe

Die erstattungsfähigen Investitionen können 25 Mio. EUR oder der Beihilfebetrag kann 12 Mio. EUR überschreiten:
ja
nein
Falls ja, folgen hier alle Angaben, die für eine einzelne Bewertung der Beihilfe erforderlich sind: …

3.
Beihilfeintensität

NB:
Die Bedingungen beziehen sich auf die Höchstintensität des kumulierten Betrags des einzelstaatlichen und des gemeinschaftlichen Beitrags gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
3.1.
Wenn die Begünstigten KMU sind (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008), ist die Beihilfehöchstintensität der zuschussfähigen Investitionen folgende:

3.1.1.
Regionen in äußerster Randlage: … (höchstens 75 %)
3.1.2.
kleinere Inseln des Ägäischen Meeres(6): … (höchstens 65 %)
3.1.3.
Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: … (höchstens 50 %)
3.1.4.
andere Regionen: … (höchstens 40 %)

3.2.
Für Beihilfen, die Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (regionale Investitionsbeihilfen) oder den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 unterliegen, ist die Beihilfehöchstintensität folgende:

3.2.1.
für KMU:

3.2.1.1.
zuschussfähige Investitionen in Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: … (höchstens 50 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)
3.2.1.2.
zuschussfähige Investitionen in anderen Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: … (höchstens 40 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)

3.2.2.
für Zwischenbetriebe im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (keine KMU, doch mit weniger als 750 Mitarbeitern oder weniger als 200 Mio. EUR Umsatz):

3.2.2.1.
zuschussfähige Investitionen in Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: … (höchstens 25 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)
3.2.2.2.
zuschussfähige Investitionen in anderen Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: … (höchstens 20 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)

3.2.3.
Es gibt Begünstigte, die größer als die unter Nummer 3.2.2. genannten Zwischenbetriebe (d. h. die Großbetriebe) sind:

ja
nein

Falls ja, wird hiermit bestätigt, dass die Beihilfehöchstintensität dem Höchstsatz entspricht, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde, oder darunter liegt:

ja

In diesem Fall muss die Beihilfehöchstintensität in der vorgenannten Fördergebietskarte genannt werden.

Die einschlägige Beihilfehöchstintensität gemäß der betreffenden Fördergebietskarte beträgt … %.

3.3.
Für Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben beträgt die Beihilfehöchstintensität … (höchstens 20 %).

4.
Förderkriterien und Ausgaben

4.1.
Hiermit wird bestätigt, dass

mit der Beihilfe keine Investitionen gefördert werden, bei denen eine gemeinsame Marktorganisation, einschließlich der aus dem EGFL finanzierten Regelungen über Direktzahlungen, Beschränkungen für die Produktion oder Obergrenzen für die Gemeinschaftsunterstützung auf Ebene der einzelnen Landwirte, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorsieht und die zu einem Produktionsanstieg führen, durch den diese Beschränkungen oder Obergrenzen überschritten werden;
die Beihilfe zugunsten von Zwischenbetrieben oder Großbetrieben nicht für den Kauf von gebrauchten Ausrüstungen gewährt wird.

4.2.
Für Investitionsbeihilfen in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben:

Die zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen entsprechen in allen Punkten den in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 aufgeführten zuschussfähigen Ausgaben:

ja
nein

Falls nein und sofern es sich bei den Begünstigten um KMU handelt, stehen die zuschussfähigen Ausgaben im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008:

ja

5.
Sonstige Angaben

Der Mitteilung ist die erforderliche Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen:
ja
nein
Falls ja, ist diese Dokumentation in einem Anhang zum vorliegenden ergänzenden Informationsblatt beizufügen.

Fußnote(n):

(1)

OP-Kürzel.

(2)

Bitte angeben, welche Verordnung anwendbar ist.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(4)

ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(5)

ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

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