ANHANG XI VO (EG) 2008/555

Technische Bestimmungen zu den Dokumenten V I 1 und V I 2 gemäß den Artikeln 43 und 44

A.
Druck der Vordrucke

1.
Die Vordrucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.
2.
Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt. Bei den Vordrucken V I 2 wird diese Sprache von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt, in denen die Vordrucke mit einem Sichtvermerk versehen werden.

B.
Ausfüllen der Vordrucke

Die Vordrucke werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die

bei den Vordrucken V I 1 von der amtlichen Stelle, die den Teil „Bescheinigung” unterzeichnet, zugeteilt wird;

bei den Vordrucken V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird.

1.
Ausführer:

vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland.

2.
Empfänger:

vollständiger Name und Anschrift in der Gemeinschaft.

4.
Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung:

Bezieht sich nur auf die Beförderung bis zum Eintrittsort in die Gemeinschaft:

Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.,), Name des Schiffes usw.

6.
(5. bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses:

Handelsbezeichnung (z. B. die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers und Weinbaugebiet, Markenname usw.),

Name des Ursprungslandes (z. B. „Chile” ),

geografische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt,

tatsächlicher Alkoholgehalt,

Farbe des Erzeugnisses (nur „rot” , „rosé” oder „weiß” ),

KN-Code.

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