ANHANG XI VO (EG) 2008/555
Technische Bestimmungen zu den Dokumenten V I 1 und V I 2 gemäß den Artikeln 43 und 44
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A.
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Druck der Vordrucke
- 1.
- Die Vordrucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.
- 2.
- Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt. Bei den Vordrucken V I 2 wird diese Sprache von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt, in denen die Vordrucke mit einem Sichtvermerk versehen werden.
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B.
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Ausfüllen der Vordrucke
Die Vordrucke werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die- —
bei den Vordrucken V I 1 von der amtlichen Stelle, die den Teil „Bescheinigung” unterzeichnet, zugeteilt wird;
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bei den Vordrucken V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird.
- 1.
- Ausführer:
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vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland.
- 2.
- Empfänger:
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vollständiger Name und Anschrift in der Gemeinschaft.
- 4.
- Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung:
- —
Bezieht sich nur auf die Beförderung bis zum Eintrittsort in die Gemeinschaft:
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Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.,), Name des Schiffes usw.
- 6.
- (5. bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses:
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Handelsbezeichnung (z. B. die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers und Weinbaugebiet, Markenname usw.),
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Name des Ursprungslandes (z. B. „Chile” ),
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geografische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt,
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tatsächlicher Alkoholgehalt,
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Farbe des Erzeugnisses (nur „rot” , „rosé” oder „weiß” ),
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KN-Code.
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