ANHANG VO (EG) 2008/571

In Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird die folgende Nummer 7 angefügt:

7.
Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b

7.1.
Anträge der Mitgliedstaaten

Die Anträge auf Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme, welche die Mitgliedstaaten bei der Kommission stellen, müssen mindestens Folgendes enthalten:
a)
Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende jährliche BSE-Überwachungssystem, einschließlich ausführlicher Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Nummer 7.2;
b)
Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende Rinderidentifikations- und -rückverfolgungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe b, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Betriebs der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
c)
Informationen über Verfütterungsverbote während der vorangegangenen sechs Jahre auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Durchsetzung des Verfütterungsverbots bei landwirtschaftlichen Nutztieren, gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, einschließlich des Probenahmeplans, der Zahl und Art der festgestellten Verstöße und der Ergebnisse der Folgeprüfungen;
d)
eine ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen überprüften BSE-Überwachungsprogramms, die das geografische Gebiet umfasst, in dem das Programm durchgeführt werden soll, und eine Beschreibung der Rinderteilpopulationen, die vom überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramm erfasst werden sollen, einschließlich der Angabe von Altersgrenzen und des Stichprobenumfangs für die Tests;
e)
das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse, die zeigt, dass das überarbeitete BSE-Überwachungsprogramm den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellt. Diese Risikoanalyse umfasst eine Geburtskohortenanalyse oder andere einschlägige Studien, die zeigen sollen, dass die Maßnahmen zur Senkung des TSE-Risikos, einschließlich der Verfütterungsverbote gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, wirksam durchgeführt worden sind.

7.2.
Epidemiologische Kriterien

Anträge auf Überprüfung eines BSE-Überwachungsprogramms können nur angenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass neben den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c die folgenden epidemiologischen Kriterien auf seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind:
a)
Für einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung des gemeinschaftlichen BSE-Testsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe b galt Folgendes:

Entweder

i)
waren der bei der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation beobachtete durchschnittliche Rückgang der jährlichen BSE-Inzidenzrate höher als 20 % und die Gesamtzahl der von BSE betroffenen Tiere, die nach der Einführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbots für landwirtschaftliche Nutztiere geboren wurden, wie in Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe c angeführt, nicht höher als 5 % der Gesamtzahl der bestätigten BSE-Fälle,

oder

ii)
die jährlich verzeichnete BSE-Inzidenzrate innerhalb der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation betrug stets weniger als 1/100000,

oder

iii)
als weitere Option bei einem Mitgliedstaat mit einer erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation von weniger als 1000000 Tieren betrug die kumulierte Zahl der bestätigten BSE-Fälle weniger als fünf.

b)
Im Anschluss an den unter Buchstabe a genannten Zeitraum von sechs Jahren gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die epidemiologische Situation hinsichtlich BSE verschlechtert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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