Präambel VO (EG) 2008/571

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein jährliches TSE-Überwachungsprogramm durchführt, welches auf aktiver und passiver Überwachung beruht.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, das jährliche Überwachungsprogramm überprüft werden.
(3)
Mehrere Mitgliedstaaten, in denen ein positiver Trend der epidemiologischen Situation bei BSE zu verzeichnen war, haben Interesse an einer Überprüfung ihrer jährlichen BSE-Überwachungsprogramme geäußert. Damit die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihrer BSE-Überwachungsprogramme vorlegen können, sind Kriterien für den Nachweis einer Verbesserung der epidemiologischen Situation bei BSE festzulegen.
(4)
Bei diesen Kriterien handelt es sich um epidemiologische Indikatoren, die die Entwicklung der BSE-Situation in den Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre quantitativ bewerten sollen.
(5)
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sind diese Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festzulegen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3).

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