Artikel 1 VO (EG) 2008/589
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.
Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Verpackung” : Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;
- b)
- „Lose-Verkäufe” : Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;
- c)
- „Sammelstelle” : ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;
- d)
- „empfohlenes Verkaufsdatum” : Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
- e)
- „Lebensmittelindustrie” : jeder Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
- f)
- „Nichtnahrungsmittelindustrie” : jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;
- g)
- „Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung” : die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;
- h)
- „Industrieeier” : nicht zum Verzehr bestimmte Eier;
- i)
- „Partie” : Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsmethode und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;
- j)
- „Umpacken” : physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.
- k)
- „Eier” : Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
- l)
- „angeschlagene Eier” : Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
- m)
- „bebrütete Eier” : Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
- n)
- „Vermarktung” : das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
- o)
- „Marktteilnehmer” : ein Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
- p)
- „Produktionsstätte” : ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission(1) registrierter Legehennenbetrieb;
- q)
- „Packstelle” : eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
- r)
- „Endverbraucher” : der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
- s)
- „Erzeugercode” : die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.
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