Artikel 11 VO (EG) 2008/589

Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 und Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)
der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, unterrichtet die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht;
b)
wird die Ausnahme einem Lieferanten in einem Drittland gewährt, so werden die Eier nur unter der Bedingung zur Verarbeitung an die Industrie geliefert, dass die Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, die Endbestimmung kontrollieren;
c)
die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.

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