Artikel 20 VO (EG) 2008/589
Von den Erzeugern zu führende Register
(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:
- a)
- der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;
- b)
- der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;
- c)
- die tägliche Eiererzeugung;
- d)
- Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;
- e)
- Name und Anschrift der Käufer.
(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:
- a)
- Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;
- b)
- Datum der Futterlieferung.
(3) Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
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