Artikel 23 VO (EG) 2008/589
Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.
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