Artikel 26 VO (EG) 2008/589

Toleranz bei Qualitätsmängeln

(1) Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

a)
in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;
b)
auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

(2) Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra” oder „Extra frisch” vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.

(3) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

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