Artikel 3 VO (EG) 2008/589
Gewaschene Eier
(1) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.