Artikel 31 VO (EG) 2008/589

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 1. April auf elektronischem Weg die Anzahl der Produktionsstätten mit, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten und mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.

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