Artikel 5 VO (EG) 2008/589

Packstellen

(1) In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.

(3) Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

a)
eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
b)
ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
c)
eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
d)
eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
e)
Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

(4) Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

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