Artikel 9 VO (EG) 2008/589

Erzeugercode

(1) Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

(2) Unbeschadet des Anhangs XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

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