ANHANG II VO (EG) 2008/589

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

1.
„Eier aus Freilandhaltung” müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen(1).

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)
Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

Sofern auf der Grundlage des Unionsrechts verhängte Maßnahmen eine Beschränkung des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf im Freien zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich machen, dürfen Eier unbeschadet dieser Beschränkung als „Eier aus Freilandhaltung” vermarktet werden, sofern der Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als 16 Wochen beschränkt worden ist. Dieser Höchstzeitraum beginnt an dem Tag, an dem für die betreffende Gruppe gleichzeitig eingestallter Legehennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde;

b)
die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;
c)
die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;
d)
die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.

2.
„Eier aus Bodenhaltung” müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
3.
„Eier aus Käfighaltung” müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

a)
bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder
b)
die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.

4.
Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

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