ANHANG VO (EG) 2008/592

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Teil I Abschnitt „J. IRLAND” erhält folgende Fassung:

1.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 12, 24 und 70 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
2.
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 20 und 24 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

b)
Teil II wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt „J. IRLAND” erhält folgende Fassung:

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 2004 (Health ACTS 1947 to 2004) gegenüber einem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt.

ii)
Abschnitt „P. UNGARN” erhält folgende Fassung:

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger” den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 685 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Teil I Abschnitt „I. FRANKREICH” erhält folgende Fassung:

„Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Hilfskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723-14 des Sozialgesetzbuches.”

b)
Teil II Abschnitt „T. POLEN” erhält folgende Fassung:

„Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)”

3.
Anhang IIa Abschnitt „J. IRLAND” erhält folgende Fassung:

a)
Beihilfe für Arbeitsuchende (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 2);
b)
(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 4);
c)
(beitragsunabhängige) Witwenrente und (beitragsunabhängige) Witwerrente (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 6);
d)
Invaliditätsbeihilfe (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 10);
e)
Mobilitätsbeihilfe (Gesundheitsgesetz — Health Act — von 1970, Artikel 61);
f)
Blindenrente (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 5).

4.
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer „16. DEUTSCHLAND-UNGARN” erhält folgende Fassung:

a)
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998.
b)
Nummer 16 des Schlussprotokolls zu dem genannten Abkommen.

b)
Nummer „28. UNGARN-ÖSTERREICH” erhält folgende Fassung:

Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1999.

5.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt „J. IRLAND” erhält folgende Fassung:

„Teil 2 Kapitel 17 des Gesetzes von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).”

ii)
Dem Abschnitt „R. NIEDERLANDE” wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
de Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit) (WIA) vom 10. November 2005.

b)
Teil C wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt „P. UNGARN” erhält folgende Fassung:

„Keine.”

ii)
Abschnitt „S. ÖSTERREICH” erhält folgende Fassung:

1.
Alle Anträge auf eine Leistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen.
2.
Alle Anträge auf die folgenden Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen.

a)
Alterspensionen;
b)
Invaliditätspensionen;
c)
Hinterbliebenenpensionen, sofern keine Leistungserhöhung wegen weiterer Versicherungsmonate nach § 7 Ziffer 2 APG zu berechnen ist.

6.
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt „D. DÄNEMARK” wird wie folgt geändert:

i)
In Nummer 6 werden die Worte vom 20. Dezember 1989 gestrichen.
ii)
Nummer 11 erhält folgende Fassung:

11.
Die Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind (ledighedsydelse) (gemäß dem Gesetz über aktive Sozialpolitik — lov om aktiv socialpolitik) fällt unter Titel III Kapitel 6 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 69 und 71 der Verordnung, sofern dieser Mitgliedstaat über ähnliche Systeme für die gleiche Kategorie von Personen verfügt.

b)
Abschnitt „R. NIEDERLANDE” wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des Militärpersonals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, sowie Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

ii)
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Anspruch auf Krankenbehandlung ableitet, mit Ausnahme der Familienangehörigen von Militärpersonal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge unmittelbar erhoben werden.

iii)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Anwendung der niederländischen Gesetze über die Arbeitsunfähigkeit

a)
Arbeitnehmer oder Selbständige, die nicht länger nach dem Algemene arbeidsongeschiktheidswet (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit) (AAW) vom 11. Dezember 1975, dem Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen) (WAZ) vom 24. April 1997, dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) (WAO) vom 18. Februar 1966 oder dem Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit) (WIA) vom 10. November 2005 versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.
b)
Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt gezahlt:

i)
gemäß den Bestimmungen des WAO, wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2004 oder später eingetreten, so wird der Leistungsbetrag gemäß dem WIA berechnet;
ii)
gemäß den Bestimmungen des WAZ, wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war.

c)
Bei der Berechnung der Leistungen, die gemäß dem WAO, gemäß dem WIA oder gemäß dem WAZ gezahlt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger:

vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;

nach Maßgabe des AAW nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;

nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;

nach Maßgabe des WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

d)
Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet.

c)
Dem Abschnitt „S. ÖSTERREICH” wird folgende Nummer angefügt:

10.
Zur Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenen Teil der zum Stichtag nach dem APG ermittelten Gesamtgutschrift, der dem Quotienten aus dieser Gesamtgutschrift und der Anzahl der Versicherungsmonate aufgrund derer diese Gesamtgutschrift erworben wurde, entspricht.

7.
Anhang VIII Abschnitt „J. IRLAND” erhält folgende Fassung:

„Kindergeld, (beitragsabhängiges) Betreuungsgeld und Zulagen zu den (beitragsabhängigen) Renten von Witwen und Witwern für nach dem Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 und den nachfolgenden Änderungsgesetzen anspruchsberechtigte Kinder.”

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